Verkehrsrecht für Radfahrende Abstand 1,50 m
Verkehrsrecht 3
Seit April 2020 gilt ein gesetzlich
festgelegter Mindestabstand beim Überholen von Radfahrer*innen:
§ 5 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Kfz-Fahrer*innen müssen mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts beim Überholen von Radfahrer*innen einhalten. Der Mindestabstand gilt auch beim Überholen an Schutzstreifen und an Radfahrstreifen. Kann dieser nicht eingehalten werden, besteht für Autofahrende ein so genanntes „faktisches Überholverbot“. Der Kraftfahrzeugverkehr hat somit keine „eingebaute Vorfahrt“!