Schulbeginn in NRW
Am 10. August beginnt ein neues Schuljahr. Um radfahrende Schüler nicht zu gefährden, muss bei deren Überholen die gesetzliche Abstandsregel von 1,50 m innerorts eingehalten werden. Vorsicht ist geboten. Das gilt besonders für Hildens enge Straßen.
Seit April 2020 gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestabstand beim Überholen von Radfahrer*innen:
§ 5 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Kfz-Fahrer*innen müssen mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts beim Überholen von Radfahrer*innen einhalten. Der Mindestabstand gilt auch beim Überholen an Schutzstreifen und an Radfahrstreifen. Kann dieser nicht eingehalten werden, besteht für Autofahrende ein so genanntes „faktisches Überholverbot“. Der Kraftfahrzeugverkehr hat somit keine „eingebaute Vorfahrt“!
Zahlreiche Autofahrer (eine starke Minderheit, nicht die Mehrheit) können es offensichtlich nicht ertragen, dass Radfahrer gleichberechtigt die Fahrbahn nutzen. Gemeint ist hier der harte Kern der Gefährder hinterm Lenkrad, die durch ihr rücksichtsloses Verhalten Leben und Gesundheit von Fußgängern und Radfahrern bedrohen.
Wie ist es sonst zu erklären, dass sie in verkehrsberuhigten Bereichen oder einem Tempo-10- oder -20-Bereich Radler überholen wollen, die dort mitunter schon schneller als der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit unterwegs sind. Obwohl der Verkehrsraum zum ordnungsgemäßen Überholen nicht ausreicht, werden Radfahrer oft auch in Tempo-30-Zonen oder Fahrradstraßen angehupt, durch dichtes Auffahren bedrängt oder nach hautengem Vorbeifahren geschnitten. Nach geltenden Bussgeld-Katalog wird das mit 30€ geahndet.
Wichtig ist aber auch, dass Radfahrende die Regeln beachten, die ihr Leben und ihre Gesundheit gewährleisten sollen. Zum Beispiel:
Nicht auf Gehwegen fahren, die nur für Fußgänger bestimmt sind.
Benutzungspflichtige Radwege nur auf der richtigen Seite befahren.
Wir haben das in unserer Zusammenfassung des Verkehrsrecht für Radfahrende zusammen getragen. Das gedruckte Exemplar kann gerne von den Hildener Bürgern angefordert werden. info [at] adfc-hilden.de Stichwort: Verkehrsrecht.
Zusammenfassend müssen alle Verkehrsteilnehmer mehr Rücksicht aufeinander nehmen.
Hier gilt §1 der STVO.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.